Vertrags- und Einstellbedingungen
§1 Geltungsbereich
Diese Vertrags- und Einstellbedingungen (nachfolgend „Einstellbedingungen“) regeln die Beziehung zwischen der iTAGXX GmbH, Hessenring 105, 61348 Bad Homburg (nachfolgend „iTAGXX“ genannt), und allen Nutzern (sowohl berechtigten als auch nicht berechtigten) der Parkplätze, auf denen der Anbieter Überwachungsdienste anbietet. Die Einstellbedingungen legen die Nutzungsbedingungen der Parkplätze fest und definieren die Voraussetzungen, unter denen Vertragsstrafen gegen nicht berechtigte Nutzer (Falschparker) erhoben werden. Die Nutzung der Parkplätze, sei es als berechtigter oder nicht berechtigter Nutzer, gilt als Zustimmung zu diesen Einstellbedingungen. Für berechtigte Nutzer gelten die Bestimmungen der Einstellbedingungen, die ihre Rechte und Pflichten während der Nutzung der Parkplätze betreffen. Nicht berechtigte Nutzer unterliegen zusätzlich den Regelungen bezüglich Vertragsstrafen.
§2 Vertragsgegenstand
2.1 Vertragsgegenstand: Der Vertragsgegenstand umfasst die Berechtigung zur Nutzung der vom Anbieter kontrollierten Parkeinrichtungen für das Abstellen von Fahrzeugen, einschließlich Personenwagen, Motorrädern und ähnlichen Fahrzeugtypen. Die Nutzungsbedingungen, die für jede Parkeinrichtung gelten, sind den entsprechenden Hinweisschildern zu entnehmen und werden ergänzend in Ziffer Ziffer 4 dieser Einstellbedingungen näher beschrieben.
2.2 Einschränkungen der Leistung: Die Bereitstellung der Parkfläche durch den Anbieter beinhaltet keine Bewachung, Verwahrung oder sonstige Obhutspflichten für die abgestellten Fahrzeuge. Der Anbieter stellt lediglich den Raum zur Verfügung und übernimmt keine weiteren Verpflichtungen bezüglich der Sicherheit oder Bewachung der Fahrzeuge.
§3 Zustandekommen des Vertrags
Die Nutzung der Parkeinrichtungen durch den Nutzer führt automatisch zum Zustandekommen eines Vertrags unter den Bedingungen dieser Einstellbedingungen. Mit der Benutzung der Parkeinrichtung erkennt der Nutzer die Geltung dieser Einstellbedingungen an und erklärt sich mit deren Inhalt einverstanden.
§4 Pflichten des Nutzers
4.1 Korrekte Nutzung der Parkflächen: Der Nutzer muss sein Fahrzeug ausschließlich auf dafür vorgesehenen und als solche gekennzeichneten Parkflächen abstellen. Beim Parken auf einem Behindertenparkplatz ist zudem ein gültiger Berechtigungsausweis deutlich sichtbar im Fahrzeug zu platzieren, um die Sonderberechtigung zur Nutzung dieses speziellen Parkplatzes nachzuweisen.
4.2 Nachweis der Parkberechtigung: Der Nutzer ist dazu verpflichtet, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen einzuhalten. Dies beinhaltet die Pflicht, vor dem Verlassen des Fahrzeugs einen gültigen Nachweis einer Parkberechtigung (z.B. Parkausweis, Sondergenehmigung, Kennzeichen-Registrierung) zu erbringen. Dieser Nachweis muss im Fahrzeug so platziert werden, dass er im Frontbereich hinter der Windschutzscheibe für Kontrollen gut sichtbar ist.
§5 Vertragsstrafe
Wenn der Nutzer gegen die Pflicht zur korrekten Parkberechtigungsauslegung verstößt oder überhaupt keine Berechtigung für das Parken auf dem entsprechenden Parkplatz besitzt, unterliegt er der Zahlung einer Vertragsstrafe.
5.1 Grundverstoß: Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Parkberechtigungsausweis im Frontbereich hinter der Windschutzscheibe auszulegen, oder das Abstellen des Fahrzeugs außerhalb der dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Parkbuchten zieht eine Vertragsstrafe von 29,90 EUR nach sich.
5.2 Erhöhte Vertragsstrafe: Eine Vertragsstrafe von 54,90 EUR wird fällig, wenn der Nutzer ohne gültigen Berechtigungsausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt oder das Fahrzeug in einer Weise abgestellt wird, die den Zugang zu oder von der Parkanlage, markierten Feuerwehrzufahrten, Rettungswegen oder Anlieferungs- und Rampenbereichen blockiert.
5.3 Mehrfach- und Dauerverstöße:
5.3.1 Mehrfachverstoß: Bei gleichzeitigem Begehen verschiedener Verstöße (Mehrfachverstoß) sind die entsprechenden Vertragsstrafen kumulativ geschuldet.
• 5.3.2 Dauerverstoß: Erstreckt sich ein Verstoß über mehrere aufeinanderfolgende Kalendertage (Dauerverstoß), ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Tag geschuldet.
• 5.3.3 Höchstgrenze: Für einen Parkvorgang wird insgesamt höchstens eine Vertragsstrafe von 750,00 EUR fällig (Höchstvertragsstrafe).
5.3.4 Unverschuldete Verstöße: Eine Vertragsstrafe nach Ziffer 5.1-5.3.3 ist nicht geschuldet, sofern der Nutzer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
5.4 Zahlungsmodalitäten: Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung auf das vom Anbieter angegebene Konto zu zahlen. Neben der Überweisung akzeptiert der Anbieter auch moderne Zahlungsmethoden wie PayPal, Apple Pay und ähnliche Dienste, um den Zahlungsvorgang für den Nutzer zu vereinfachen. Die genauen Informationen zu den akzeptierten Zahlungsmethoden werden zusammen mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt oder sind in unserem Portal angeboten. Bei Verzug erfolgt eine Halterabfrage zur Einleitung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung, wobei entstehende Kosten in Höhe von 11,00 EUR zusätzlich zur Vertragsstrafe dem Nutzer in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der Nutzer weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kosten entstanden ist.
5.5 Abschleppen bei wiederholtem Verstoß oder Gefahr in Verzug
Nach dreimaligem wiederholtem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Einstellbedingungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, insbesondere gegen §5.1 und §5.2, oder bei Gefahr in Verzug, ist die iTAGXX GmbH berechtigt, das betreffende Fahrzeug auf Kosten des Nutzers abschleppen zu lassen oder ein Partnerunternehmen mit dem Abschleppen zu beauftragen. Gefahr in Verzug liegt insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug den Zugang zu Feuerwehrzufahrten, Rettungswegen oder anderen sicherheitsrelevanten Bereichen blockiert. Die Kosten für das Abschleppen sowie etwaige weitere Gebühren werden dem Nutzer in Rechnung gestellt. Die iTAGXX GmbH behält sich vor, den Nutzer über das Abschleppen des Fahrzeugs zu informieren, sofern dies vor Ort oder durch verfügbare Kontaktinformationen möglich ist.
§6 Vertragsende
Der Vertrag über die Nutzung der Parkeinrichtung endet automatisch mit der Ausfahrt des Fahrzeugs. Eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Nach Vertragsende ist das Fahrzeug sofort von der Parkeinrichtung zu entfernen.
§7 Zustimmung zur Datenverarbeitung
7.1 Datenabfrage bei Verstößen: Im Falle eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen und bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.4 kann es zur Abfrage personenbezogener Daten beim Kraftfahrtbundesamt kommen, basierend auf dem erfassten Kfz-Kennzeichen. Eine Verknüpfung der Kennzeichen mit den Halterdaten des Fahrzeugs, und damit die Entstehung eines Personenbezugs, erfolgt ausschließlich zur Durchsetzung der Vertragsstrafe.
7.2 Erforderlichkeit der Datenerfassung: Die iTAGXX GmbH betont, dass die Erfassung und Verarbeitung der Daten nur in dem Umfang erfolgt, wie es zur Sicherstellung des vertragsgemäßen Betriebs der Parkeinrichtung notwendig ist.
7.3 Einwilligung durch Nutzung: Mit der Einfahrt in die Parkeinrichtung gibt der Nutzer seine ausdrückliche Zustimmung zur Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung seiner Daten im Rahmen der in diesem Paragraphen genannten Bedingungen.
§8 Haftung
• 8.1 Nutzung auf eigene Gefahr: Die Nutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers. Schadensersatzansprüche des Nutzers sind auf Fälle beschränkt, in denen Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Anbieter oder deren zurechenbaren Personen resultieren, sofern diese Verletzungen grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgten oder Personenschäden betreffen. Für Schäden, die durch Handlungen anderer Nutzer oder durch nicht dem Anbieter zurechenbare Dritte verursacht wurden, übernimmt der Anbieter keine Haftung.
• 8.2 Haftung des Nutzers: Der Nutzer ist für sämtliche Schäden verantwortlich, die der Anbieter, dessen Mitarbeiter oder Dritte durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Nutzers oder ihm zurechenbarer Personen, insbesondere seiner Begleitpersonen, erleiden. Dem Anbieter sind solche Schäden unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, zu melden. Dies umfasst auch die Haftung für schuldhaft verursachte Verunreinigungen der Parkeinrichtung..
Stand 03.07.2024